IFRS und VAS Teil 3: Ergebnisrechnungen

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Im dritten Teil unserer dreiteiligen Serie erörtert Vietnam Briefing die unterschiedlichen Auswirkungen von IFRS und VAS auf die Ergebnisrechnungen eines Unternehmens.

Internationale Financial Reporting Standards (IFRS) sind globale Rechnungslegungsstandards, die vom International Accounting Standard Board (IASB) erstellt und gesteuert werden, um die Vorbereitung  und Darstellung von Finanzberichten zu regeln. Vietnam benutzt die IFRS als Basis für sein eigenes System, Vietnamese Accounting Standards (VAS), allerdings gibt es zwischen den beiden erhebliche Unterschiede.

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Ziel der Erfolgsrechnung im Geschäftsbericht eines Unternehmens ist es, den Gewinn und Verlust eines Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum zu spiegeln, damit Investoren die finanzielle Situation und Geschäftsentwicklung nachvollziehen können.

Konzernabschlüsse

Gemäß VAS 25 ist ein Mutterunternehmen nicht verpflichtet, Konzernabschlüsse vorzulegen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft handelt. Auch eine nahezu hundertprozentige Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss nicht vorlegen, wenn dem Mutterunternehmen mindestens 90 Prozent des Stimmrechts gehört und die Zustimmung der Minderheitsaktionäre vorliegt.

Laut IAS 27 ist ein Mutterunternehmen nicht verpflichtet, kann sich aber dazu entscheiden, konsolidierte Jahresabschlüsse vorzulegen, falls die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

    • die Schulden- oder Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens werden an keiner Börse gehandelt;
    • das Mutterunternehmen hat bei keiner Börsenaufsicht oder sonstigen Aufsichtsbehörde seine Abschlüsse zum Zweck der Emission irgendeiner Art von Finanzinstrumenten an einer Wertpapierbörse eingereicht oder dies beabsichtigt; und
    • das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen des Gesamtunternehmens stellt einen Konzernabschluss auf, der veröffentlicht wird und den IFRS entspricht.

Minderheitsgesellschafter haben, ähnlich wie bei VAS 27, kein Widerspruchsrecht gegen die Entscheidung des Mutterunternehmens, einen Konzernabschluss vorzulegen.

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Verlust durch Wertminderung

Während VAS 25 vorsieht, dass nicht realisierte Verluste aus konzerninternen Transaktionen eliminiert werden, sofern die Kosten nicht zurückgewonnen werden, können nach IAS 27 Verluste innerhalb des Mutterunternehmens eine Verringerung bedeuten und müssen deswegen im Konzernabschluss angezeigt werden.

IAS 27 schreibt vor, dass die Darstellung von Minderheitsanteilen im Konzernabschluss unter Eigenkapital geführt werden muss. Allerdings wird dieser Betrag separat vom Eigenkapital des Mutterunternehmens aufgeführt. Des Weiteren werden Minderheitsanteile in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gruppe auch getrennt ausgewiesen. Im Gegensatz zu IAS, fordert VAS 25 lediglich eine gesonderte Auflistung der Schulden und des Eigenkapitals des Mutterunternehmens.

Bezüglich der Vermögensaufstellung eines assoziierten oder gemeinschaftlich geführten Unternehmens ermöglicht VAS 25 andererseits, Investitionskosten der Muttergesellschaft als Anschaffungen aufzuführen.

Unternehmen, welche die Kontrolle über eine Tochtergesellschaft verlieren, bietet VAS 25 keine praktische Orientierungshilfe für diese Sachlage an, allerdings ist es dem Mutterunternehmen nicht gestattet, die verbleibenden Anteile entsprechend ihres Zeitwerts anzusetzen.

Bewertung und Darstellung von bereinigten Aktienergebnissen (EPS)

Das unverwässerte Ergebnis je Aktie (EPS) ist eine der gängigsten Angaben zur Information für Anleger, welche den Aktienkurs beeinflussen kann.

VAS 30 sieht vor, dass der Nettogewinn von Stammaktionären dem Nettozins nach Steuern entspricht, welcher Bonusfonds und betriebliche Mitarbeiterfürsorge beinhaltet, aber Nichtaktionärsgelder ausschließt. VAS fordert, dass das Aktienkapital ab dem ersten Tag der Berichtsperiode auf der Basis von Aktienaufteilung und der Ausgabe von Aktienprämien kalkuliert werden muss.

Laut IAS 33 zum Zweck der EPS Berechnung entfallen die Beträge von Stammaktionären des Mutterunternehmens auf zurechenbare Gewinne oder Verluste aus fortgeführten Geschäftsbereichen der Muttergesellschaft. Der zurechenbare Gewinn oder Verlust der Muttergesellschaft ist in beiden Fällen der gleiche Betrag. Dieser wird an die Nachsteuerbeträge von Vorzugsdividenden, Unterschiede aus der Bereinigung für Vorzugsaktien und ähnlicher Effekte bei Vorzugsaktien, welche als Eigenkapital klassifiziert sind, angepasst.

Der Hauptunterschied zwischen IAS 33 und VAS 30 besteht darin, dass die Aktiendividende in IAS 33 eindeutig festgelegt ist, während sie in VAS 30 nicht erwähnt wird.

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Finanzielle Einnahmen und Ausgaben

Nach VAS 16 werden finanzielle Einnahmen und Ausgaben auf der Basis von Gewinn und Verlust aus der normalen Geschäftstätigkeit berechnet. Allerdings werden finanzielle Einnahmen und Ausgaben, gemäß IFRS, separat vom Geschäftsbetrieb aufgeführt, welcher nachfolgend beschrieben wird.

Finanzielle Aufwendungen gemäß IAS 23 bestehen aus Kreditaufnahmen und direkten, mit dem Darlehen verbundenen Kosten, inklusive Gewinne und Verluste, die aus Wechselkurs-schwankungen resultieren. Andere finanzielle Ausgaben und Einnahmen, wie zum Beispiel Investitionen in Immobilien, müssen zum beizulegenden Zeitwert aufgeführt werden. Die Differenz des Zeitwerts am Anfang und Ende des Berichtszeitraums muss als Gewinn und Verlust im Geschäftsbericht der Berichtsperiode ausgewiesen werden. Im Gegensatz dazu setzt VAS nur die ursprünglichen Kosten abzüglich kumulierter Wertminderungen an, sodass keine Gewinne oder Verluste entstehen.

Bezüglich nicht realisierter Gewinne oder Verluste aus Investitionen, IAS 32 und IAS 39 über Finanzinstrumente, wird die Differenz zwischen Börsenkurs und vorherigem Buchwert als noch nicht erzielte Gewinne und Verluste ausgewiesen. Im Fall des Abgangs von Kapitalanlagen wird die Abweichung zwischen dem Börsenkurs und den Investitionskosten oder dem Buchwert als nicht realisierte Gewinne und Verluste dargestellt. Das Eigenkapital und dessen Veränderung werden in der Erfolgsrechnung nicht aufgeführt.

Entsprechend VAS müssen die Bilanzbuchhalter die Einzelwertberichtigung des Guthabenkontos für Finanzierungsaufwendungen und die Einzelwertberichtigung des Debitkontos für kurz- und langfristige Investitionen dokumentieren, wenn der Börsenkurs unter die Kapitalkosten sinkt.

Vorgehensweisen nach der Berichtsperiode

Treten berücksichtigungspflichtige Ereignisse nach dem Bilanzstichtag auf, muss ein Unternehmen die ausgewiesenen Beträge in der Bilanz anpassen, um Änderungen deutlich zu machen (IAS 10). Diese Vorschrift gilt nicht für nicht-berücksichtigungspflichtige Ereignisse.

VAS 23 verlangt eine Anpassung von Ereignissen nur am Ende eines vollen Geschäftsjahres und verpflichtet nicht zur Anpassung der monatlichen oder vierteljährlichen Bilanzen.

Weitere Unterstützung für Ihr Unternehmen

Alle ausländischen und inländischen Gesellschaften, die in Vietnam arbeiten, sind dazu verpflichtet, sich nach VAS zu richten. Ausländische Investoren sollten die grundlegenden Besonderheiten von VAS genau kennen, um die Vorgaben zu verstehen und so fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können.

 

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